Gesetzestext
1In den Kantonsrat, den Regierungsrat und den Ständerat sind alle im Kanton stimmberechtigten Schweizerinnen und Schweizer wählbar.5
1bis In das Obergericht und das Kantonsgericht sind alle mündigen Schweizerinnen und Schweizer wählbar. Sie müssen ab Amtsantritt im Kanton Schaffhausen Wohnsitz haben.6
2Das Gesetz regelt die Wählbarkeit der übrigen Behördenmitglieder sowie des Personals der kantonalen Verwaltung und der Rechtspflegebehörden. Es kann für Rechtspflegebehörden zusätzliche Anforderungen stellen.
Noch kein Inhalt verfügbar.