Gesetzestext
1Die Stimmberechtigten können verlangen, dass der Volksabstimmung unterstellt werden
2Das Referendum ist zustande gekommen, wenn innert 90 Tagen seit der Veröffentlichung des Beschlusses 1000 Stimmberechtigte die Volksabstimmung verlangen. Für Abs. 1 Bst. c gilt eine Frist von 30 Tagen.
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