Gesetzestext
1Stimm- und wahlberechtigt in Kantons- und Gemeindeangelegenheiten sind alle im Kanton wohnhaften mündigen Schweizerinnen und Schweizer.
2Das Stimm- und Wahlrecht verpflichtet, an Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen.
3Das Gesetz regelt den Ausschluss vom Stimm- und Wahlrecht. Es regelt die Ausnahmen von der Stimmpflicht.
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