Gesetzestext
1Die Verfassung kann jederzeit ganz oder teilweise revidiert werden.
2Soweit die Verfassung nichts anderes bestimmt, werden Verfassungsrevisionen im Verfahren der Gesetzgebung vorgenommen.
Noch kein Inhalt verfügbar.
1Die Verfassung kann jederzeit ganz oder teilweise revidiert werden.
2Soweit die Verfassung nichts anderes bestimmt, werden Verfassungsrevisionen im Verfahren der Gesetzgebung vorgenommen.
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