Gesetzestext

1Kanton und Gemeinden können vereinbaren, einander einzelne Verwaltungsaufgaben gegen Entgelt zur Erledigung zu übertragen.

2Der Kanton kann mit Gemeinden Verwaltungsabteilungen oder Betriebe führen und gemeinsame Leitungs- und Aufsichtsorgane bilden. Die Rechte der Parlamente und der Stimmberechtigten bleiben vorbehalten.

3Im Streitfall entscheidet das Obergericht.

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