Gesetzestext

1Die Gemeinde entscheidet über die Mitgliedschaft im Gemeindeverband oder im Zweckverband. Sie kann nach Massgabe des Gesetzes zur Mitgliedschaft verpflichtet werden, wenn ein wirtschaftlicher Mitteleinsatz oder eine wirksame Aufgabenerfüllung es verlangen. Die Stimmberechtigten der im Gemeindeverband zusammengeschlossenen Gemeinden bilden die Verbandsbürgerschaft.

2Die Bürgerschaften der in einem Zweckverband beteiligten Gemeinden entscheiden nach Massgabe von Verbandsvereinbarung und Gemeindeordnung.

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