Gesetzestext
1Präsidentinnen und Präsidenten sowie die weiteren Mitglieder der erstinstanzlichen Zivil- und Strafgerichte werden nach Majorz gewählt.
2Das Gesetz legt die Wahlkreise fest.
Noch kein Inhalt verfügbar.
1Präsidentinnen und Präsidenten sowie die weiteren Mitglieder der erstinstanzlichen Zivil- und Strafgerichte werden nach Majorz gewählt.
2Das Gesetz legt die Wahlkreise fest.
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