Gesetzestext
1Wählbar in Behörden ist, wer stimmfähig ist.
2Das Gesetz kann für die Wählbarkeit in die Gerichte besondere Voraussetzungen bestimmen.
Noch kein Inhalt verfügbar.
1Wählbar in Behörden ist, wer stimmfähig ist.
2Das Gesetz kann für die Wählbarkeit in die Gerichte besondere Voraussetzungen bestimmen.
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