Gesetzestext
1Die Religionsgemeinschaften regeln die Grundzüge ihrer Organisation in einem Erlass, der ihren Stimmberechtigten zur Abstimmung vorzulegen ist.
2Die Regierung genehmigt den Erlass, wenn:
Noch kein Inhalt verfügbar.
1Die Religionsgemeinschaften regeln die Grundzüge ihrer Organisation in einem Erlass, der ihren Stimmberechtigten zur Abstimmung vorzulegen ist.
2Die Regierung genehmigt den Erlass, wenn:
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