1Der Einbürgerungsrat beschliesst über die Erteilung des Gemeinde- und des Ortsbürgerrechts. Er gibt die Einbürgerung im amtlichen Publikationsorgan der politischen Gemeinde bekannt und legt seinen Beschluss mit Informationen über die Eignung der gesuchstellenden Person für die Einbürgerung öffentlich auf.
- Stimmberechtigte der politischen Gemeinde können beim Einbürgerungsrat nach Massgabe des Gesetzes schriftlich und begründet Einsprache gegen die Einbürgerung erheben. Der Einbürgerungsrat gibt der um das Bürgerrecht nachsuchenden Person Gelegenheit zur Stellungnahme.
3Über die Einbürgerung, gegen die gültig Einsprache erhoben wurde, entscheidet in Gemeinden mit Bürgerversammlung die Bürgerversammlung, in Gemeinden mit Parlament das Gemeindeparlament.
4Die Regierung beschliesst über die Erteilung des Kantonsbürgerrechts, nachdem das Gemeindebürgerrecht erteilt worden ist.
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