Gesetzestext
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Dem Schuldner wird die Pfändung spätestens am vorhergehenden Tage unter Hinweis auf die Bestimmung des Artikels 91 angekündigt.
Uebersicht
Art. 90 SchKG — Art. 90 SchKG
Dem Schuldner wird die Pfändung spätestens am vorhergehenden Tage unter Hinweis auf die Bestimmung des Artikels 91 angekündigt.
Art. 90 SchKG — Art. 90 SchKG