Gesetzestext
Fedlex ↗
1Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1892 in Kraft.
2Der Artikel 333 tritt schon mit der Aufnahme des Gesetzes in die eidgenössische Gesetzessammlung in Kraft.
3Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle demselben entgegenstehenden Vorschriften sowohl eidgenössischer als auch kantonaler Gesetze, Verordnungen und Konkordate aufgehoben, soweit nicht durch die folgenden Artikel etwas anderes bestimmt wird.
Uebersicht
Art. 351 SchKG — Art. 351 SchKG