Gesetzestext
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Gleichzeitig mit der endgültigen Verteilungsliste ist auch eine Schlussrechnung, inbegriffen diejenige über die Kosten, aufzulegen.
Uebersicht
Art. 328 SchKG — Art. 328 SchKG
Gleichzeitig mit der endgültigen Verteilungsliste ist auch eine Schlussrechnung, inbegriffen diejenige über die Kosten, aufzulegen.
Art. 328 SchKG — Art. 328 SchKG