Gesetzestext
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Die Bewilligung der provisorischen Stundung und die Einsetzung des provisorischen Sachwalters sind nicht anfechtbar.
Uebersicht
Art. 293d SchKG — Art. 293d SchKG
Die Bewilligung der provisorischen Stundung und die Einsetzung des provisorischen Sachwalters sind nicht anfechtbar.
Art. 293d SchKG — Art. 293d SchKG