Gesetzestext
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1Zur näheren Prüfung der Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrages setzt das Nachlassgericht einen oder mehrere provisorische Sachwalter ein. Artikel 295 gilt sinngemäss.

2In begründeten Fällen kann von der Einsetzung eines Sachwalters abgesehen werden.

Uebersicht

Art. 293b SchKG — Art. 293b SchKG