Gesetzestext
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1Abschlagsverteilungen können vorgenommen werden, sobald die Frist zur Anfechtung des Kollokationsplanes abgelaufen ist.
2Artikel 263 gilt sinngemäss.
Uebersicht
Art. 266 SchKG — Art. 266 SchKG
1Abschlagsverteilungen können vorgenommen werden, sobald die Frist zur Anfechtung des Kollokationsplanes abgelaufen ist.
2Artikel 263 gilt sinngemäss.
Art. 266 SchKG — Art. 266 SchKG