Gesetzestext
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Die Konkursverwaltung entscheidet über die Anerkennung der Forderungen. Sie ist hierbei an die Erklärung des Gemeinschuldners nicht gebunden.
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Art. 245 SchKG — Art. 245 SchKG
Die Konkursverwaltung entscheidet über die Anerkennung der Forderungen. Sie ist hierbei an die Erklärung des Gemeinschuldners nicht gebunden.
Art. 245 SchKG — Art. 245 SchKG