Gesetzestext
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Die Konkursverwaltung hat alle zur Erhaltung und Verwertung der Masse gehörenden Geschäfte zu besorgen; sie vertritt die Masse vor Gericht.
Uebersicht
Art. 240 SchKG — Art. 240 SchKG
Die Konkursverwaltung hat alle zur Erhaltung und Verwertung der Masse gehörenden Geschäfte zu besorgen; sie vertritt die Masse vor Gericht.
Art. 240 SchKG — Art. 240 SchKG