Gesetzestext
Fedlex ↗
Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so stellt das Konkursamt dies fest. Es orientiert die anwesenden Gläubiger über den Bestand der Masse und verwaltet diese bis zur zweiten Gläubigerversammlung.
Uebersicht
Art. 236 SchKG — Art. 236 SchKG