Gesetzestext
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In dem Inventar wird der Schätzungswert jedes Vermögensstückes verzeichnet.
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Art. 227 SchKG — Art. 227 SchKG
In dem Inventar wird der Schätzungswert jedes Vermögensstückes verzeichnet.
Art. 227 SchKG — Art. 227 SchKG