Gesetzestext
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Die in Artikel 92 bezeichneten Vermögensteile werden dem Schuldner zur freien Verfügung überlassen, aber gleichwohl im Inventar aufgezeichnet.
Uebersicht
Art. 224 SchKG — Art. 224 SchKG
Die in Artikel 92 bezeichneten Vermögensteile werden dem Schuldner zur freien Verfügung überlassen, aber gleichwohl im Inventar aufgezeichnet.
Art. 224 SchKG — Art. 224 SchKG