Gesetzestext
Fedlex ↗
1Die Gläubiger der nämlichen Klasse haben unter sich gleiches Recht.
2Die Gläubiger einer nachfolgenden Klasse haben erst dann Anspruch auf den Erlös, wenn die Gläubiger der vorhergehenden Klasse befriedigt sind.
Uebersicht
Art. 220 SchKG — Art. 220 SchKG