Gesetzestext
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Das Gericht kann sofort nach Anbringung des Konkursbegehrens die zur Wahrung der Rechte der Gläubiger notwendigen vorsorglichen Anordnungen treffen.
Uebersicht
Art. 170 SchKG — Art. 170 SchKG
Das Gericht kann sofort nach Anbringung des Konkursbegehrens die zur Wahrung der Rechte der Gläubiger notwendigen vorsorglichen Anordnungen treffen.
Art. 170 SchKG — Art. 170 SchKG