Gesetzestext
Fedlex ↗

1Die Steigerung wird mindestens einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht.

2Die Bekanntmachung enthält:

1.
Ort, Tag und Stunde der Steigerung;
2.
die Angabe des Tages, von welchem an die Steigerungsbedingungen aufliegen;
3.278
die Aufforderung an die Pfandgläubiger und alle übrigen Beteiligten, dem Betreibungsamt innert 20 Tagen ihre Ansprüche am Grundstück, insbesondere für Zinsen und Kosten, einzugeben. In dieser Aufforderung ist anzukündigen, dass sie bei Nichteinhalten dieser Frist am Ergebnis der Verwertung nur teilhaben, soweit ihre Rechte im Grundbuch eingetragen sind.

3Eine entsprechende Aufforderung wird auch an die Besitzer von Dienstbarkeiten gerichtet, soweit noch kantonales Recht zur Anwendung kommt.

Uebersicht

Art. 138 SchKG — Art. 138 SchKG