Gesetzestext
Fedlex ↗

264An die Stelle der Versteigerung kann der freihändige Verkauf treten:

1.265
wenn alle Beteiligten ausdrücklich damit einverstanden sind;
2.
wenn Wertpapiere oder andere Gegenstände, die einen Markt- oder Börsenpreis haben, zu verwerten266 sind und der angebotene Preis dem Tageskurse gleichkommt;
3.267
wenn bei Gegenständen aus Edelmetall, für die bei der Versteigerung die Angebote den Metallwert nicht erreichten, dieser Preis angeboten wird;
4.
im Falle des Artikels 124 Absatz 2.

Uebersicht

Art. 130 SchKG — Art. 130 SchKG