Gesetzestext
Fedlex ↗
264An die Stelle der Versteigerung kann der freihändige Verkauf treten:
- 1.265
- wenn alle Beteiligten ausdrücklich damit einverstanden sind;
- 2.
- wenn Wertpapiere oder andere Gegenstände, die einen Markt- oder Börsenpreis haben, zu verwerten266 sind und der angebotene Preis dem Tageskurse gleichkommt;
- 3.267
- wenn bei Gegenständen aus Edelmetall, für die bei der Versteigerung die Angebote den Metallwert nicht erreichten, dieser Preis angeboten wird;
- 4.
- im Falle des Artikels 124 Absatz 2.
Uebersicht
Art. 130 SchKG — Art. 130 SchKG