Gesetzestext
Fedlex ↗
Wenn binnen der gesetzlichen Frist das Verwertungsbegehren nicht gestellt oder zurückgezogen und nicht erneuert wird, so erlischt die Betreibung.
Uebersicht
Art. 121 SchKG — Art. 121 SchKG
Wenn binnen der gesetzlichen Frist das Verwertungsbegehren nicht gestellt oder zurückgezogen und nicht erneuert wird, so erlischt die Betreibung.
Art. 121 SchKG — Art. 121 SchKG