Gesetzestext
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1Die gepfändeten Vermögensstücke werden nach den Artikeln 122–143a verwertet.

2Die Verwertung wird eingestellt, sobald der Erlös den Gesamtbetrag der Forderungen erreicht, für welche die Pfändung provisorisch oder endgültig ist. Artikel 144 Absatz 5 ist vorbehalten.

Uebersicht

Art. 119 SchKG — Art. 119 SchKG