Gesetzestext
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Nehmen neue Gläubiger an einer Pfändung teil oder wird eine Pfändung ergänzt, so wird dies in der Pfändungsurkunde nachgetragen.
Uebersicht
Art. 113 SchKG — Art. 113 SchKG
Nehmen neue Gläubiger an einer Pfändung teil oder wird eine Pfändung ergänzt, so wird dies in der Pfändungsurkunde nachgetragen.
Art. 113 SchKG — Art. 113 SchKG