1In die Zuständigkeit der Bürgergemeindeversammlung fallen:
1. auf die Amtsdauer von vier Jahren die Wahl eines aus fünf bis neun Mitgliedern bestehenden Bürgergemeinderates;
2. * die Aufnahme von Ausländern ins Gemeindebürgerrecht.
1a Die Bürgergemeindeversammlung kann in der Gemeindeordnung die Zuständigkeit für die Aufnahme von Ausländern ins Gemeindebürgerrecht dem Bürgergemeinderat oder einer Einbürgerungskommission übertragen. * 1b Überträgt sie diese Befugnis einer Einbürgerungskommission, kann sie dieser in der Gemeindeordnung auch die Zuständigkeit für die Aufnahme von Schweizern ins Gemeindebürgerrecht zuweisen. *
2Die weiteren Befugnisse richten sich sinngemäss nach den Bestimmungen über die Einwohnergemeinde.
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