Gesetzestext

1Der Regierungsrat ist die oberste vollziehende Behörde des Kantons; ihm obliegt die Erledigung aller Geschäfte, welche zu den Attributen einer Regierung gehören. Er vertritt den Kanton nach aussen.

2Er ist namentlich befugt:

1. die Verfassung, Gesetze und Verordnungen durch eigene Verfügungen sowie durch Anweisungen an die Verwaltung zu vollziehen;

2. die Beschlüsse und Entscheidungen anderer kantonaler Behörden zu vollstrecken, soweit diese Befugnisse nicht besonderen Organen vorbehalten ist;

3. * die Organisation der kantonalen Verwaltung zu bestimmen sowie die Wahlen und Anstellungen vorzunehmen, soweit in der Gesetzgebung die Organisation nicht anders festgelegt oder die Wahl und die Anstellung nicht einer andern Instanz übertragen ist;

4. die gesamte Staatsverwaltung zu überwachen und die Gemeinden, Korporationen und sich selbst verwaltenden Körperschaften und Anstalten nach Massgabe der Gesetzgebung zu beaufsichtigen;

5. die Beschwerden gegen die Departemente, Gemeinden und Korporationen zu beurteilen, soweit nicht ein Gericht zuständig ist;

6. die kantonalen Konzessionen zu verleihen;

7. Bewilligungen und Patente zu erteilen, soweit dies nach der Gesetzgebung keiner andern Behörde übertragen ist;

8. * unter Vorbehalt weitergehender, ihm durch die Gesetzgebung oder durch Beschluss des Kantonsrates übertragener Vollmachten frei bestimmbare, für den gleichen Zweck bestimmte, einmalige Ausgaben bis 200 000 Franken und jährlich wiederkehrende Ausgaben bis 50 000 Franken zu beschliessen;

9. das Kantonsvermögen zu verwalten, insbesondere die kantonalen Gebäude und Anlagen zu unterhalten;

10. Vernehmlassungen zu erstatten;

11. * … 12. * das Begnadigungsrecht auszuüben, soweit dieses nicht dem Kantonsrat vorbehalten ist;

13. alle übrigen ihm durch die Gesetzgebung übertragenen Aufgaben zu erfüllen.

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