1In die Zuständigkeit des Kantonsrates fallen sodann:
1. die Beratung von Vorlagen und die Antragstellung zuhanden der Volksabstimmung;
2. die Interpretation der Kantonsverfassung, der Gesetze und der Verordnungen, jedoch nie in einem vor dem Richter anhängigen Fall;
3. die Oberaufsicht über die Staatsverwaltung und die Rechtspflege, insbesondere die Prüfung und Genehmigung der Rechenschaftsberichte;
4. die Aufstellung des jährlichen Voranschlages sowie die Prüfung und Genehmigung der Staats-, Verwaltungs- und Fondsrechnungen;
5. * die Beschlussfassung über alle Ausgaben, die durch das Bundesrecht dem Kanton vorgeschrieben sind oder für die dem Kantonsrat durch Gesetz Vollmacht erteilt ist, sowie, unter dem Vorbehalt des Finanzreferendums, über alle frei bestimmbaren, für den gleichen Zweck bestimmten, einmaligen Ausgaben und jährlich wiederkehrenden Ausgaben, die nicht in die Zuständigkeit des Regierungsrates fallen;
6. * der Erwerb von Grundstücken zur Sicherung von Landreserven für kantonale Aufgaben;
7. die Beschlussfassung über die Aufnahme und Erneuerung langfristiger Anleihen;
8. * die Ausübung des Begnadigungsrechtes bei Freiheitsstrafen;
9. der Entscheid über Kompetenzkonflikte zwischen kantonalen Behörden unter sich sowie zwischen einer kantonalen und einer kommunalen Behörde;
10. * der Entscheid über die verfassungsmässige Zulässigkeit und die Behandlung der eingereichten Volksbegehren;
11. * … 12. die Ausübung der dem Kanton gemäss Bundesverfassung gegenüber dem Bunde zustehenden Rechte;
13. * der Entscheid über den Beitritt zu interkantonalen Vereinbarungen sowie über den Abschluss von Rechtsgeschäften mit dem Bistum, unter Vorbehalt des Finanzreferendums und soweit diese Befugnisse nicht durch die Gesetzgebung dem Regierungsrat übertragen sind;
14. alle übrigen ihm durch die Gesetzgebung übertragenen Aufgaben.
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