Gesetzestext
1Ein Konkordat über die Zugehörigkeit zu einem Bistum bedarf der Ratifikation durch den Kantonsrat.
2Zur Mitwirkung beim Abschluss des Konkordates ist der Regierungsrat zuständig.
Noch kein Inhalt verfügbar.
1Ein Konkordat über die Zugehörigkeit zu einem Bistum bedarf der Ratifikation durch den Kantonsrat.
2Zur Mitwirkung beim Abschluss des Konkordates ist der Regierungsrat zuständig.
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