Gesetzestext
1Der Kantonsrat wählt aus seiner Mitte auf ein Jahr den Präsidenten und Vizepräsidenten sowie die Stimmenzähler.
2Der Kantonsrat erlässt für seine Verhandlungen eine Geschäftsordnung.
3Die Mitglieder des Regierungsrates nehmen an den Verhandlungen des Kantonsrates mit beratender Stimme und Antragsrecht teil.
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