Gesetzestext

1Die Stimmberechtigten wählen an der Urne:

a. den Kantonsrat und den Verfassungsrat; b. den Regierungsrat; c. das Mitglied des Ständerates; d. die Präsidien des Obergerichts, des Verwaltungsgerichts und des Kantonsgerichts; e. die Mitglieder des Obergerichts, des Verwaltungsgerichts und des Kantonsgerichts.

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