Gesetzestext

1Die rechtsetzende, vollziehende und rechtsprechende Gewalt sind grundsätzlich getrennt.

2Die Mitglieder des Kantonsrates sowie die Staatsanwälte, der Jugendanwalt und dessen Stellvertreter dürfen weder dem Kantonsgericht noch dem Obergericht angehören. *

3Die Mitglieder des Regierungsrates dürfen weder dem Kantonsrat noch einem Gericht oder einem Gemeinderat angehören.

4Die Mitglieder einer Schlichtungsbehörde oder eines Gerichtes dürfen nicht gleichzeitig einer übergeordneten Gerichtsinstanz angehören. *

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