Gesetzestext

1Der Kanton fördert und überwacht das öffentliche Unterrichts- und Erziehungswesen.

2Dem Kanton obliegt nach Massgabe der Gesetzgebung die Führung von:

a. Sonderschulen; b. gewerblichen, kaufmännischen und landwirtschaftlichen Berufsschulen; c. Mittelschulen; d. höheren Schulen.

3Den Einwohnergemeinden obliegt nach Massgabe der Gesetzgebung der Volksschulunterricht.

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