Gesetzestext
Fedlex ↗
1Der Wechsel kann an die eigene Ordre des Ausstellers lauten.
2Er kann auf den Aussteller selbst gezogen werden.
3Er kann für Rechnung eines Dritten gezogen werden.
Uebersicht
Art. 993 OR — Art. 993 OR
1Der Wechsel kann an die eigene Ordre des Ausstellers lauten.
2Er kann auf den Aussteller selbst gezogen werden.
3Er kann für Rechnung eines Dritten gezogen werden.
Art. 993 OR — Art. 993 OR