Gesetzestext
Fedlex ↗
1Der Schuldner haftet im Allgemeinen für jedes Verschulden.
2Das Mass der Haftung richtet sich nach der besonderen Natur des Geschäftes und wird insbesondere milder beurteilt, wenn das Geschäft für den Schuldner keinerlei Vorteil bezweckt.
3Im übrigen finden die Bestimmungen über das Mass der Haftung bei unerlaubten Handlungen auf das vertragswidrige Verhalten entsprechende Anwendung.
Uebersicht
Art. 99 OR — Art. 99 OR