Gesetzestext
Fedlex ↗

1Eine Sicherheit kann auch ohne Übertragung des Registerwertrechts errichtet werden, wenn:

1.
die Sicherheit im Wertrechteregister ersichtlich ist; und
2.
gewährleistet ist, dass ausschliesslich der Sicherungsnehmer im Falle der Nichtbefriedigung über das Registerwertrecht verfügen kann.

2Im Übrigen richtet sich:

1.
das Retentionsrecht an Registerwertrechten nach den für Wertpapiere geltenden Bestimmungen über das Retentionsrecht (Art. 895–898 ZGB843);
2.
das Pfandrecht an Registerwertrechten nach den für Wertpapiere geltenden Bestimmungen über das Pfandrecht an Forderungen und anderen Rechten (Art. 899–906 ZGB).

Uebersicht

Art. 973g OR — Art. 973g OR