Gesetzestext
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1Auf die zusätzlichen Angaben im Anhang zur Jahresrechnung, die Geldflussrechnung und den Lagebericht kann verzichtet werden, wenn:

1.
das Unternehmen einen Abschluss oder eine Konzernrechnung nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung erstellt; oder
2.
eine juristische Person, die das Unternehmen kontrolliert, eine Konzernrechnung nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung erstellt.

2Es können eine Rechnungslegung nach den Vorschriften dieses Abschnitts verlangen:

1.
Gesellschafter, die mindestens 10 Prozent des Grundkapitals vertreten;
2.
10 Prozent der Genossenschafter oder 20 Prozent der Vereinsmitglieder;
3.
jeder Gesellschafter oder jedes Mitglied, das einer persönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht unterliegt.

Uebersicht

Art. 961d OR — Art. 961d OR