Gesetzestext
Fedlex ↗

1Behauptet der Gläubiger, es sei der Schuldschein abhanden gekommen, so kann der Schuldner bei der Zahlung fordern, dass der Gläubiger die Entkräftung des Schuldscheines und die Tilgung der Schuld in einer öffentlichen oder beglaubigten Urkunde erkläre.

2Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über Kraftloserklärung von Wertpapieren.

Uebersicht

Art. 90 OR — Art. 90 OR