Gesetzestext
Fedlex ↗
1Die Genossenschaft ist eine als Körperschaft organisierte Verbindung einer nicht geschlossenen Zahl von Personen oder Handelsgesellschaften, die in der Hauptsache die Förderung oder Sicherung wirtschaftlicher Interessen ihrer Mitglieder in gemeinsamer Selbsthilfe bezweckt oder die gemeinnützig ausgerichtet ist.
2Genossenschaften mit einem zum voraus festgesetzten Grundkapital sind unzulässig.
Uebersicht
Art. 828 OR — Art. 828 OR