Gesetzestext
Fedlex ↗
Bei Mängeln in der Organisation der Gesellschaft sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar.
Uebersicht
Art. 819 OR — Art. 819 OR
Bei Mängeln in der Organisation der Gesellschaft sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar.
Art. 819 OR — Art. 819 OR