Gesetzestext
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Der Vorsitzende der Gesellschafterversammlung hat den Stichentscheid. Die Statuten können eine andere Regelung vorsehen.
Uebersicht
Art. 808a OR — Art. 808a OR
Der Vorsitzende der Gesellschafterversammlung hat den Stichentscheid. Die Statuten können eine andere Regelung vorsehen.
Art. 808a OR — Art. 808a OR