Gesetzestext
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1Die Gesellschafter sind zur Leistung einer dem Ausgabebetrag ihrer Stammanteile entsprechenden Einlage verpflichtet.
2Die Einlagen dürfen nicht zurückerstattet werden.
Uebersicht
Art. 793 OR — Art. 793 OR
1Die Gesellschafter sind zur Leistung einer dem Ausgabebetrag ihrer Stammanteile entsprechenden Einlage verpflichtet.
2Die Einlagen dürfen nicht zurückerstattet werden.
Art. 793 OR — Art. 793 OR