Gesetzestext
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Die Erfüllung muss an dem festgesetzten Tage während der gewöhnlichen Geschäftszeit vollzogen und angenommen werden.
Uebersicht
Art. 79 OR — Art. 79 OR
Die Erfüllung muss an dem festgesetzten Tage während der gewöhnlichen Geschäftszeit vollzogen und angenommen werden.
Art. 79 OR — Art. 79 OR