Gesetzestext
Fedlex ↗

1Bei der Gründung muss für jeden Stammanteil eine dem Ausgabebetrag entsprechende Einlage vollständig geleistet werden.

2Im Übrigen sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar für:

1.683
die Angabe der Sacheinlagen, der Verrechnungen und der besonderen Vorteile in den Statuten;
2.684
3.
die Leistung und die Prüfung der Einlagen.

Uebersicht

Art. 777c OR — Art. 777c OR