Gesetzestext
Fedlex ↗
1Bei der Gründung muss für jeden Stammanteil eine dem Ausgabebetrag entsprechende Einlage vollständig geleistet werden.
2Im Übrigen sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar für:
- 1.683
- die Angabe der Sacheinlagen, der Verrechnungen und der besonderen Vorteile in den Statuten;
- 2.684
- …
- 3.
- die Leistung und die Prüfung der Einlagen.
Uebersicht
Art. 777c OR — Art. 777c OR