Gesetzestext
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1Die Kontrolle, in Verbindung mit der dauernden Überwachung der Geschäftsführung, ist einer Aufsichtsstelle zu übertragen, der durch die Statuten weitere Obliegenheiten zugewiesen werden können.

2Bei der Bestellung der Aufsichtsstelle haben die Mitglieder der Verwaltung kein Stimmrecht.

3Die Mitglieder der Aufsichtsstelle sind in das Handelsregister einzutragen.

Uebersicht

Art. 768 OR — Art. 768 OR