Gesetzestext
Fedlex ↗
Sofern nicht jedes Geschlecht mindestens zu 30 Prozent im Verwaltungsrat und zu 20 Prozent in der Geschäftsleitung vertreten ist, sind im Vergütungsbericht bei Gesellschaften, welche die Schwellenwerte gemäss Artikel 727 Absatz 1 Ziffer 2 überschreiten, anzugeben:
- 1.
- die Gründe, weshalb die Geschlechter nicht wie vorgesehen vertreten sind; und
- 2.
- die Massnahmen zur Förderung des weniger stark vertretenen Geschlechts.
Uebersicht
Art. 734f OR — Art. 734f OR