Gesetzestext
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1Im Vergütungsbericht sind anzugeben:

1.
die Darlehen und Kredite, die den gegenwärtigen Mitgliedern des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats gewährt wurden und noch ausstehen;
2.
die Darlehen und Kredite, die früheren Mitgliedern des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats zu nicht marktüblichen Bedingungen gewährt wurden und noch ausstehen.

2Für die Angaben zu den Darlehen und Krediten gilt Artikel 734a Absatz 3 sinngemäss.

Uebersicht

Art. 734b OR — Art. 734b OR